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Um vom Nullsteuersatz für PV-Produkte zu profitieren, fügen Sie Ihre Produkte dem Warenkorb bei und setzen Sie an der Kasse den Haken in der entsprechenden Checkbox. Ihr Preis wird automatisch mit 0 % MwSt berechnet.

0% MwSt

In Deutschland und Österreich ist unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen der Verkauf von PV-Produkten zum Nullsteuersatz möglich. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, können Sie bei MAXSEL noch günstiger zum Nullsteuersatz bestellen. Lesen Sie weiter zu den genauen Bestimmungen.

Deutschland

Hinweise zu Lieferungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ab 01.01.2023 mit Nullsteuersatz

Der Deutsche Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16.12.2022 zugestimmt. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 01.01.2023 auf 0% bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Die Anwendung des Nullsteuersatzes kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Sie können bei uns einen Kauf mit dem neu eingeführten Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ab 01.01.2023 durchführen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen:

Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

siehe dazu den Gesetzestext im Original

FORMULAR zur Anwendung des Nullsteuersatzes in Deutschland: Betreibererklärung Deutschland

Wichtiger Hinweis: Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage, die nicht größer als 30 kW Peak ist und in Deutschland im Marktstammdatenregister gemeldet ist/wird oder wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Lieferungen an Installateure, Händler oder an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind/werden, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Dies gilt auch für mobile Anwendungen. Artikel, die nicht nach der neuen Gesetzgebung dem Nullsteuersatz unterliegen, werden mit dem gewohnten Steuersatz versteuert und fällige Beträge nachgefordert. Sendungen in andere Länder unterliegen der dort gültigen MwSt. Wir behalten uns vor, bei zweifelhaften/falschen Angaben die Belieferung zu verweigern.

Bundesfinanzministerium – FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

Österreich

Vom 1. Jänner (Januar) 2024 bis 31. Dezember 2025 entfällt in Österreich die MwSt auf Photovoltaikanlagen bis 35 kWp nach § 28 Absatz 62 UStG 1994.

Sie können bei uns einen Kauf mit dem neu eingeführten Nullsteuersatz nach § 28 Absatz 62 UStG 1994 ab 01.01.2024 durchführen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen:

Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.

Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes im Sinne des dritten Satzes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein.

siehe dazu den Gesetzestext im Original

FORMULAR zur Anwendung des Nullsteuersatzes in Österreich: Betreibererklärung Österreich

Wichtiger Hinweis: Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage, die nicht größer als 35 kW Peak ist und in Österreich auf oder in der Nähe von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder Gebäuden, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung) genutzt werden, installiert wird. Die Lieferungen an Installateure, Händler oder an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind/werden, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Dies gilt auch für mobile Anwendungen. Artikel, die nicht nach der neuen Gesetzgebung dem Nullsteuersatz unterliegen, werden mit dem gewohnten Steuersatz versteuert und fällige Beträge nachgefordert. Sendungen in andere Länder unterliegen der dort gültigen MwSt. Wir behalten uns vor, bei zweifelhaften/falschen Angaben die Belieferung zu verweigern.

Im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen können auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen… zum Nullsteuersatz geliefert werden. Die Bestellung von Photovoltaikmodulen ist aber obligatorisch.

Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen zum Thema Nullsteuersatz im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen beantwortet.

Der Bundesverband Photovoltaic Austria klärt unter folgendem Link präzise über die gesetzlichen Voraussetzungen zur Absenkung des Steuersatzes auf 0 % auf: Nullsteuersatz für PV-Anlagen

Bestellweise

Bestellen Sie wie gewohnt über den Onlineshop, sammeln alle Produkte im Warenkorb, gehen weiter zur Kasse und setzen beim Checkout den Haken an der geforderten Stelle mit Hinweis zum berechtigten Personenkreis. Der Warenkorb wird dann auf den Nullsteuersatz gesetzt. Die gemachten Angaben versichern Sie uns, indem Sie uns das ausgefüllte Formular per Mail unter Angabe der „Bestellnummer und Namen“ im Betreff (Beispiel: 12345 – Max Mustermann) an info@maxsel.de zusenden. Erst danach kann Ihr Auftrag bearbeitet werden.

Setzen Sie auf der Kasse den Haken an der unten gezeigten Stelle, um vom Nullsteuersatz Gebrauch zu machen.
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